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Carpooling ab 2023 – auch für Motorräder

Ab 2023 können in der Schweiz Carpooling-Fahrstreifen eingeführt werden. Diese gelten auch für Motorräder, aber nur bei „Vollbesetzung“.

Carpooling-Fahrstreifen sind in anderen Ländern längst bekannt, in der Schweiz sind sie ab 2023 möglich. Das Prinzip: Fahrzeuge, die nicht nur mit einer Person, sondern z. B. mit zwei oder drei, besetzt sind, werden bevorzugt. Wie viele Personen erforderlich sind, wird bei den jeweiligen Spuren individuell signalisiert. Weist ein Fahrzeug die Mindestbesetzung auf, darf man damit einen Fahrstreifen benutzen, der sonst verboten wäre. Im Idealfall kann man so längere Kolonnen überholen. So, wie man es heute bereits von Taxis und Bussen auf den Busspuren her kennt.

 

Neues Symbol fürs Carpooling

Das neue Symbol «Mitfahrgemeinschaft» (5.43, siehe Hauptbild ganz oben) kann im fliessenden Verkehr auf einer Zusatztafel mit dem Wort «ausgenommen» zusammen mit den Signalen «Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen» (2.01), «Verbot für Motorwagen» (2.03) und «Busfahrbahn» (2.64) verwendet werden. Grundsätzlich gilt die mit dem Symbol angezeigte Mindestanzahl Personen für alle Fahrzeuge, welche die jeweiligen Verbotssignale erfassen. Das können also auch Motorräder, Lastwagen, Reisebusse etc. sein.

Mindestbelegung oder Vollbesetzung

Fahrzeuge, die über weniger Sitzplätze verfügen, als die auf dem Symbol angegebene Mindestanzahl, profitieren von der Privilegierung, wenn alle verfügbaren Sitze besetzt sind. So darf mal also z. B. mit einem zweiplätzigen Smart auf einem «3+»-Fahrstreifen fahren, sofern beide Plätze besetzt sind. Gleiches gilt für Motorräder, die in der Regel 2 Plätze haben. Nicht zulässig wäre aber ein Seitenwagen-Motorrad mit 3 Plätzen, das nur mit zwei Personen besetzt ist. Befinden sich hingegen drei Personen auf dem Motorradgespann, darf auch dieses auf die Spur.

Die Signalisationen

Folgende Carpooling-Signalisationen sind ab 2023 in der Schweiz möglich:

 

Allgemeines Fahrverbot (2.01) mit Carpooling-Zusatzschild.

Allgemeines Fahrverbot (2.01) mit Carpooling-Zusatzschild.

 

Das allgemeine Fahrverbot (2.01) umfasst alle Fahrzeuge, also auch Motorräder. Motorräder dürfen jedoch durchfahren, wenn sie die Mindestanzahl Personen mitführen. Zulässig sind auch «vollbesetzte» Motorräder, welche die Mindestanzahl nicht erreichen (genauso wie vollbesetzte zweisitzige Personenwagen, siehe oben).

 

 

Fahrverbot für Motorwagen (2.03) mit Carpooling-Zusatzschild.

Fahrverbot für Motorwagen (2.03) mit Carpooling-Zusatzschild.

 

Das Fahrverbot für Motorwagen (2.03) gilt für alle mehrspurigen Motorfahrzeuge, inbegriffen Motorräder mit Seitenwagen. Einspurige Motorräder sind vom Verbot nicht erfasst und können die Fahrbahn/Fahrspur unabhängig von der Anzahl Mitfahrender befahren.

 

Signal "Busfahrbahn" (2.64) mit Carpooling-Zusatzschild.

Signal „Busfahrbahn“ (2.64) mit Carpooling-Zusatzschild.

 

Das Signal «Busfahrbahn» (2.64) kennzeichnet einen Fahrstreifen/eine Fahrbahn, die ausschliesslich Bussen im öffentlichen Linienverkehr vorbehalten ist. Andere Fahrzeuge, somit auch Motorräder, sind verboten. Mit dem Zusatz «Mitfahrgemeinschaft» gilt dasselbe wie beim allgemeinen Fahrverbot. Motorräder dürfen die Busfahrbahn somit benutzen, wenn sie die Mindestanzahl Personen oder Vollbesetzung aufweisen.

Behörden legen die Sonderspuren fest

Ob bzw. wo diese neuen Carpooling-Spuren eingeführt werden, liegt jeweils in der Kompetenz der anordnenden Behörde. Diese müsse sorgfältig prüfen, ob die Anordnung der Massnahme auf der betroffenen Strecke angemessen sei und ob die Vorteile mögliche nachteilige Auswirkungen überwiegen, schreibt der Bund.

Bussen bei Widerhandlungen

Bei der Prüfung der Zulassung von Mitfahrgemeinschaften auf Busfahrbahnen und Bus-Streifen sei darauf zu achten, dass sich die Massnahme nicht nachteilig auf den öffentlichen Verkehr auswirke. Widerhandlungen gegen die Anordnungen können als Missachtung der Fahrverbote oder des Signals «Busfahrbahn» nach geltenden Tatbeständen der Ordnungsbussenverordnung vom 16. Januar 2019 (SR 314.11) gebüsst werden.

Auch Parkfelder für Fahrgemeinschaften

Das Symbol «Mitfahrgemeinschaft» ist auch im Zusammenhang mit Parkierungssignalen möglich. Ausserdem sollen Parkfelder auch bloss mit einem markierten Symbol «Mitfahrgemeinschaft» für Fahrgemeinschaften reserviert werden können. Dabei zeigt die Zahl auf dem Symbol an, wie viele Personen sich bei der Zufahrt mindestens im Fahrzeug befinden müssen. Die Beschränkung auf diesen Anwendungsfall erfolgt vor allem aus Kontrollgründen. Fahrzeuge, deren Fahrgemeinschaften sich vor dem Parkieren auflösen, sind auf diesen Parkfeldern nicht zugelassen.

Gegen überfüllte Strassen

„Die neue Signalisationsmöglichkeit für Mitfahrgemeinschaften fördert den Verkehrsfluss und dient einem sicheren und nachhaltigen Verkehr, der die Verkehrsüberlastung reduzieren kann“, hält der Bund fest.

 

Es ist zwar erfreulich, dass die Vollbesetzung von Fahrzeugen reicht, um die künftigen Gemeinschaftsspuren zu benutzen. Dennoch wäre vielleicht noch zu diskutieren, ob Motorradfahrer mit einspurigen Töff Carpool-Spuren grundsätzlich benützen dürfen. Also auch dann, wenn sie auf einem zweiplätzigen Töff alleine sitzen. Schliesslich sind Töff in jedem Fall viel platzsparender als Autos, und kommen etwa zwei Motorräder mit je einem Fahrer vor der Ampel nebeineinander zum Stehen, brauchen sie auch nicht mehr Verkehrsfläche als ein einzelner Smart mit zwei Insassen.

 

 

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