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Neue Verkehrsregeln

In der Schweiz treten ab 1. Januar 2021 neue Verkehrsregeln in Kraft: Zum Beispiel wird auf Autobahnen das Rechtsvorbeifahren weiter vereinfacht, für Auto-Anhänger gilt neu das Limit von 100 statt 80 km/h und das Signal „Parkieren gegen Gebühr“ gilt neu für alle Fahrzeuge, also auch für Motorräder.

Die Anpassungen der Verkehrsregeln und Verordnungen dienen dem Verkehrsfluss und der Verkehrssicherheit, wie das Bundesamt für Strassen ASTRA mitteilt. Der Bundesrat erfülle damit zudem parlamentarische Vorstösse.

Die wichtigsten Neuerungen

Rechtsvorbeifahren: Während das Rechtsvorbeifahren an Fahrzeugen auf Autobahnen bisher nur im parallelen Kolonnenverkehr erlaubt war, wird dies künftig auch zulässig sein, wenn sich nur auf dem linken oder bei dreispurigen Autobahnen mittleren Fahrstreifen eine Kolonne gebildet hat. Damit kann der Verkehr länger auf beiden Spuren fliessen. Rechtsüberholen (Ausschwenken auf den rechten Fahrstreifen und dann unmittelbares Wiedereinschwenken) bleibt verboten. Es wird mit einer Ordnungsbusse geahndet.

 

Reissverschlussprinzip: Wenn auf einer Autobahn eine Spur abgebaut werden muss, ist neu das Reissverschlussprinzip obligatorisch. Die Automobilisten müssen die Fahrzeuge der endenden Spur einschwenken lassen. Damit soll verhindert werden, dass bei Spurabbauten zu früh auf die verbleibende Spur gewechselt wird, wie es heute in den meisten Fällen geschieht. So kann der Verkehr besser fliessen. Das Nichtbeachten des Reissverschlussprinzips wird mit einer Ordnungsbusse geahndet.

 

Fahren alle Fahrzeuge mit einer Geschwindigkeit von rund 80 km/h, ist die Autobahn bei dichtem Verkehr am besten ausgelastet und es gibt weniger Stau.

Fahren alle Fahrzeuge mit einer Geschwindigkeit von rund 80 km/h, ist die Autobahn bei dichtem Verkehr am besten ausgelastet und es gibt weniger Stau. Foto: ASTRA

 

Rettungsgasse: Zudem gilt künftig die Pflicht, eine Rettungsgasse zu bilden: Bei einem Stau müssen die Automobilisten zwischen der linken und der rechten Spur – bei dreispurigen Strassen zwischen der linken und den beiden rechten Spuren – genügend Platz für Rettungsfahrzeuge freilassen, ohne den Pannenstreifen zu belegen. Das Nichtbeachten der Rettungsgasse wird mit einer Ordnungsbusse geahndet.

 

Parkgebühren für Töff: Der Geltungsbereich des Signals „Parkieren gegen Gebühr“ wird auf alle Fahrzeuge ausgedehnt. Somit können gebührenpflichtige Parkfelder auch für Motorräder, Mofas und schnelle E-Bikes eingeführt werden.

 

Auto-Anhänger: Die zulässige Höchstgeschwindigkeit von leichten Motorfahrzeugen mit Anhängern bis 3,5 Tonnen wird von 80 km/h auf 100 km/h erhöht, sofern Anhänger und Zugfahrzeug für diese Geschwindigkeit zugelassen sind.

 

Signal: Parkieren gegen Gebühr (4.20).

Signal: Parkieren gegen Gebühr (4.20).

 

Massnahmen für den ruhenden Verkehr

Symbol „Ladestation“: Für den ruhenden Verkehr wird neu das Symbol „Ladestation“ geschaffen. Damit können Abstellflächen bezeichnet werden, die über eine Ladestation für Elektrofahrzeuge verfügen. Parkfelder mit Ladestationen für Elektrofahrzeuge können neu grün eingefärbt werden. Dies entspreche einem Anliegen des Parlaments (Motion der Grünliberalen Fraktion „Grüne Zonen für Elektrofahrzeuge“, 17.4040) und soll es erleichtern, Ladestationen zu finden.

 

Spezielle Veloparkplätze: Markierte Parkierungsflächen können neu mit einem Velopiktogramm für Velos reserviert werden, ohne dass wie bisher eine zusätzliche Signalisation erforderlich ist.

 

Das Feddz an einer Ladestation der SBB. Foto: motoerchen.ch

 

Massnahmen für Velo- und Mofafahrer

Rechtsabbiegen am Rotlicht: Radfahrern und Mofafahrern wird neu gestattet, an Ampeln bei Rot rechts abzubiegen, sofern dies entsprechend signalisiert ist.

 

Trottoir: Eine weitere Änderung betrifft die Nutzung des Trottoirs für Kinder mit Velos. Heute dürfen dies nur Kindergärtner tun. Künftig sollen Kinder bis 12 Jahre mit dem Velo das Trottoir benützen dürfen – allerdings nur, wenn kein Radweg oder Radstreifen vorhanden ist. „Dem Bundesrat ist bewusst, dass dies Fussgänger auf den Trottoirs stören kann. Die neue Regelung hilft aber, Unfälle von Kindern mit Autos zu verhindern und dient somit der Verkehrssicherheit“, schreibt das ASTRA.

 

Wartebereich für Velofahrer an Ampeln: Künftig wird es möglich sein, vor Lichtsignalen einen Bereich für Radfahrer zu markieren, auch wenn kein Radstreifen vorhanden ist. Zudem wird eine Umleitungswegweisung für den Langsamverkehr eingeführt.

 

Weitere Änderungen

Alkohol an Raststätten: Der Bundesrat hat in der Nationalstrassenverordnung das Verbot aufgehoben, an Autobahnraststätten Alkohol auszuschenken und zu verkaufen. Damit erfüllt er eine Motion der nationalrätlichen Verkehrskommission (17.3267).

 

Erleichterungen für LKW über 3,5 t: Für gewisse schwere Motorwagen (über 3500 Kilogramm Gesamtgewicht) werden Erleichterungen eingeführt: Blutspendedienste werden vom Sonntags- und Nachtfahrverbot sowie Veteranenfahrzeuge vom Sonntagsfahrverbot ausgenommen.

 

Vortritt für Velofahrer: Durch eine Anpassung der Verordnung des UVEK über die Tempo-30-Zonen und die Begegnungszonen wird eine weitere Möglichkeit geschaffen, in Tempo-30-Zonen ausnahmsweise vom Grundsatz des Rechtsvortritts abzuweichen. Es wird künftig möglich sein, in diesen Zonen vortrittsberechtigte Fahrradstrassen einzurichten. Auf ein spezielles Signal „Fahrradstrasse“ wird zwar verzichtet, aber die Fahrradstrasse kann mittels Markierung eines grossen Velopiktogramms gekennzeichnet werden.

 

Warnung vor Tram: Die Weisungen des UVEK über besondere Markierungen auf der Fahrbahn werden dahingehend ergänzt, dass bei Fussgängerstreifen eine Markierung auf die Strassenbahn hinweisen kann. Ein gemeinsam mit betroffenen Städten durchgeführter Versuch hat gezeigt, dass diese Massnahme einen positiven Effekt auf die Verkehrssicherheit hat.

 

„Füessli“-Markierung: In den genannten Weisungen wird auch die Möglichkeit vorgesehen, dass geeignete Fussgängerquerungsstellen mit „Füessli“ gekennzeichnet werden können. Diese Markierung wird auf dem Trottoir angebracht und soll beispielsweise in Tempo-30-Zonen eingesetzt werden, da dort Fussgängerstreifen nur in Ausnahmefällen markiert werden dürfen.

 

Ab 1. Januar 2021

Die Verordnungsänderungen treten per 1. Januar 2021 in Kraft. Sie werden zum Teil in VSS-Normen konkretisiert. Der VSS ist der Schweizerische Verband der Strassen- und Verkehrsfachleute.

 

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