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Tiefgarage: Was ist erlaubt, was nicht?

In einer Tiefgarage darf man auf einem Abstellplatz durchaus mehr als nur Fahrzeuge abstellen. Doch wo sind die Grenzen?

Der zweite Reifensatz hinter dem Töff oder dem Auto auf nicht öffentlichen Tiefgaragenplätzen ist wohl der Klassiker schlechthin – bei Motorrädern etwa Slicks für die Rennstrecke oder grobstollige Pneus fürs Gelände. Und wer ein Auto in der Tiefgarage stehen hat, wird die saisonal nicht gebrauchten Sommer- bzw. Winterreifen hinter dem Fahrzeug deponieren, wenn er sie nicht im „Reifenhotel“ lässt.

 

Auch Pflegemittel können feuergefährlich sein. Es ist daher wichtig, dass diese pro Parkplatz nur in geringen Mengen (für ein Fahrzeug) gelagert werden.

Auch Pflegemittel können feuergefährlich sein. Es ist daher wichtig, dass diese in einer Tiefgarage pro Parkplatz nur in geringen Mengen (für ein Fahrzeug) gelagert werden.

 

Daneben bietet sich so ein Parkplatz aber auch an, um weiteres Material wie etwa Putzzeug, Kettenfett oder Motoröl quasi in unmittelbarer Reichweite zu lagern. Wenn es sein muss, bringt man aber noch viel mehr auf einem Parkfeld unter. Neben der Optik spielt hier auch der Brandschutz eine Rolle. Doch was ist in privaten Einstellhallen tatsächlich erlaubt und was nicht? Wir haben bei der Beratungsstelle für Brandverhütung nachgefragt (bfb-cipi.ch).

Eine Tiefgarage ist keine Werkstatt

Generell gilt: Weniger ist mehr. Denn brennbares Material, das sich in Tiefgaragen befindet, erhöht das Brandrisiko um ein Vielfaches. Ausserdem dürfen Einstellhallen nicht zweckentfremdet werden. Es ist also nicht gestattet, sie als Werkstatt, Heizraum oder ähnliches zu nutzen. Andernfalls müssten die Brandschutzmassnahmen auf die neue Nutzung abgestimmt werden. Keine Sorge: Kleine Servicearbeiten – etwa das Wechseln von Motoröl, Bremsbelägen und Bremsflüssigkeit oder der Radwechsel – sind kein Problem. Es sei denn, diese Arbeiten sind bereits durch den Vermieter im Mietvertrag untersagt. Hebebühnen und Werkstatteinrichtungen haben in Tiefgaragen aber nichts zu suchen. Und Arbeiten wie Schweissen, Schleifen oder Flexen sind gänzlich tabu, da von ihnen ein erhöhtes Feuerrisiko ausgeht.

Der Unterschied: Bis 600 m2 oder darüber

Grundsätzlich legen die Brandschutzvorschriften das staatlich verordnete minimale Sicherheitsniveau für die Gebäude in der Schweiz fest. Bei Tiefgaragen gibt es erst ab einer Grösse von 600 m2 konkrete Vorgaben. Gründe für die strengen Anforderungen an Einstellhallen über 600 m2 sind zum einen das grössere Schadenspotenzial und zum anderen der sichere Feuerwehreinsatz. „Je grösser die Fläche, desto grösser der mögliche Schaden und desto schwieriger wird es für die Feuerwehr, einen Brand zu bekämpfen. Bis 600 m2 liegt es in der Eigenverantwortung jedes Einzelnen, die Brandsicherheit zu gewährleisten“, sagt Andrea Morgenthaler-Hassler von der Beratungsstelle für Brandverhütung.

Keine gefährlichen Stoffe wie z. B. Benzin

So gibt es für Hallen bis 600 m2 im Wesentlichen nur die Einschränkung, dass keine gefährlichen Stoffe gelagert werden dürfen. Dazu zählen insbesondere brennbare Flüssigkeiten wie Benzin, Brennsprit oder Petrol. Allerdings sind pro Halle bis zu 25 Liter erlaubt. 26 bis 100 Liter wären dann erlaubt, wenn diese Flüssigkeiten in einem feuerfesten Schrank der Brandverhaltensgruppe RF1 z. B. aus Metall oder Glas mit Auffangwanne und Kennzeichnung gelagert würden. In Tiefgaragen von Mehrfamilienhäusern erscheint hier die Umsetzung aber schwierig. „Eigentümer und Mieter müssen eigenverantwortlich dafür sorgen, dass die Sicherheit von Personen und Sachen gewährleistet ist“, so Morgenthaler-Hassler.

 

Leere (!) Benzinkanister sind weder in kleinen noch in grossen Hallen ein Problem.

Leere (!) Benzinkanister sind weder in einer kleinen noch in einer grossen Tiefgarage ein Problem.

 

Nachtanken geht nicht, Brennholz lagern schon

Es ist übrigens auch generell in allen Tiefgaragen untersagt, Fahrzeuge aus Benzinkanistern nachzutanken. Leere Benzinkanister zu lagern, ist aber erlaubt. Ferner verboten ist die Lagerung von Flüssiggas – etwa Gasflaschen für den Grill. Für den Brandschutz-Laien mag es nun erstaunlich klingen, dass es in Einstellhallen bis 600 m2 grundsätzlich gestattet ist, Brennholz (z. B. fürs Cheminée) zu lagern. Im Grundsatz wird anstelle der Brandlast der Autos auch die Brandlast von Brennholz akzeptiert. Die korrekte Menge aus Sicht des Brandschutzes ist abhängig von der Geometrie der Einstellhalle und der Anzahl Parkplätze. „Daher wird auf die Angabe einer konkreten Menge pro Parkplatz verzichtet und es wird darauf verwiesen, dass die Einstellhalle nicht als Lager genutzt werden darf“, erklärt Morgenthaler-Hassler.

 

Da Flüssiggas schwerer ist als Luft, kann sich bei austretendem Gas an der tiefsten Stelle des Raums eine Gasblase bilden. Deshalb soll man Gasflaschen nur im Freien lagern!

Da Flüssiggas schwerer ist als Luft, kann sich bei austretendem Gas an der tiefsten Stelle des Raums eine Gasblase bilden. Deshalb soll man Gasflaschen nur im Freien lagern!

 

OK sind Seitenkoffer, Dachboxen, Skis etc.

Bei Einstellhallen mit mehr als 600 m2 Fläche gibt es mehr Vorschriften. Zu den bereits genannten Verboten gilt hier, dass maximal ein Satz Reifen (4 Pneus) pro Platz erlaubt ist (wogegen in Hallen unter 600 m2 Pneus bis zu einer Gesamtlagermenge von 1 Tonne und einer Fläche bis 10 m2 ohne weitere Anforderungen gelagert werden dürfen). Ferner darf in grossen wie in kleineren Tiefgaragen zum Fahrzeug gehörendes Material deponiert werden. Dazu zählen bei Autos etwa Dachboxen und die zugehörigen Träger, bei Töff wären es analog Seitenkoffer, Topcases sowie deren Haltevorrichtungen. Und sogar sperrige sowie häufig transportierte Gegenstände wie Skis, Schlitten, Surfbretter, Kindersitze, Leitern usw. sind unabhängig von der Hallengrösse gestattet.

Motoröl, Kettenfett, Ladegerät etc.

Utensilien, die für den Betrieb und die Pflege des Fahrzeugs gebraucht werden – etwa Putz- und Pflegemittel, Motoröl, Kettenfett, eine Luftpumpe oder ein Ladegerät – müssen in einer Tiefgarage über 600 m2 zwingend in einem geschlossenen Kasten untergebracht werden. Dieser darf aus brennbarem Material (z. B. Holz) bestehen – das maximale Volumen beträgt dann 0,5 Kubikmeter – oder aus nicht brennbarem Material (z. B. Blech) – dann darf er das doppelte Volumen, nämlich 1 Kubikmeter, aufweisen. In Tiefgaragen unter 600 m2 sind solche Kästen nicht vorgeschrieben.

 

Gemäss Brandschutzrichtlinie (BSR) 18-15 der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF) sind in privat genutzten Einstellhallen unter 600 m2 weder Wasserlöschposten noch Handfeuerlöscher erforderlich. Für Einstellhallen ab 600 m2 wird ein Handfeuerlöscher empfohlen.

Gemäss Brandschutzrichtlinie (BSR) 18-15 der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF) sind in privat genutzten Einstellhallen unter 600 m2 weder Wasserlöschposten noch Handfeuerlöscher erforderlich. Für Einstellhallen ab 600 m2 wird ein Handfeuerlöscher empfohlen.

 

Andrea Morgenthaler-Hassler hebt hervor: „Im Sinne der Eigenverantwortung kann das Schutzniveau jederzeit durch weitere Massnahmen erhöht werden. So steht es Eigentümerschaften frei, die strengeren Anforderungen an Einstellhallen über 600 m2 auch auf Einstellhallen bis 600 m2 anzuwenden.“ Ausserdem: „Eigentümer, Vermieter und Verwaltungen sind dazu verpflichtet, die Nutzer des Gebäudes über die Belange der Brandsicherheit zu informieren und bei Bedarf zu instruieren. Bei seinem Vermieter bzw. der Verwaltung kann man im Zweifel auch erfahren, ob die Einstellhalle mehr oder weniger als 600 Quadratmeter aufweist.“

 

Gemäss Brandschutzrichtlinie 17-15 der VKF sind in kleineren Hallen Rettungszeichen lediglich empfohlen. In Hallen über 600 m2 sind sicherheitsbeleuchtete Rettungszeichen und eine Sicherheitsbeleuchtung nötig.

Gemäss Brandschutzrichtlinie 17-15 der VKF sind in kleineren Hallen Rettungszeichen lediglich empfohlen. In Hallen über 600 m2 sind sicherheitsbeleuchtete Rettungszeichen und eine Sicherheitsbeleuchtung nötig.

 

Beratungsstelle für Brandverhütung: bfb-cipi.ch

Hintergrund zum Thema E-Autos in Tiefgaragen: moto.ch/e-autos-zu-gefaehrlich-fuer-tiefgaragen

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